Thema: Grundsätze ordnungsmäßiger Führung von Büchern / Aufzeichnungen

Unternehmer, die wegen Unterschreiten der Umsatzhöhe nicht zur Führung von Büchern (Rechnungslegung) verpflichtet sind, haben gesetzlich bestimmte Aufzeichnungen zu führen und auf deren Basis eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen.

Die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit gelten für Bücher und Aufzeichnungen gleichermaßen.

In zahlreichen Gesetzen wird mehrfach auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verwiesen, ohne jedoch eine umfassende exakte Definition vorzunehmen.

Bei Einhaltung dieser Grundsätze ist die Buchführung formell ordnungsgemäß und von der Abgabenbehörde der Erhebung der Abgaben zugrunde zulegen, sofern keine Zweifel an der sachlichen Richtigkeit bestehen.
Andernfalls ist die Abgabenbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlage befugt.

Allgemein lassen sich als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung alle Regeln zusammenfassen, nach denen Geschäftsfälle im Rahmen der laufenden Buchhaltung aufzuzeichnen sind und die bei der jährlichen Bilanzierung im Jahresabschluss zu beachten sind.

Demnach können die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unterteilt werden in:
- Grundsätze betreffend Buchhaltung
- Grundsätze betreffend Bilanzierung

1) Grundsätze betreffend Buchhaltung

Neben diesen formellen sind auch materielle Grundsätze zu beachten: 2) Grundsätze betreffend Bilanzierung


Verstöße gegen die Formvorschriften können unter Anderem folgende Konsequenzen haben: